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BU-Versicherung für Beamte

Stolperstein Dienstunfähigkeitsklausel

Für den Versicherungsmakler besteht ein deutlich höheres Haftungsrisiko
bei der Vermittlung von Berufsunfähigkeitsversicherungen speziell an Beamte, seitdem viele Versicherer bei den entsprechenden Produkten die Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel) modifiziert oder gar gänzlich gestrichen haben.

Dies hat seine Ursache in der erheblichen Zunahme der Leistungsfälle, denn immer häufiger, so hat es den Anschein, werden verbeamtete Mitarbeiter aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen statt in den Vorruhestand in die Dienstunfähigkeit »versetzt«.

Als Angehöriger eines so genannten Expertenberufs ist der Versicherungs-makler zu besonderer Sorgfalt bei Aufklärung und Beratung seiner Kunden verpflichtet; eine Anforderung, die durch das Thema DU-Klausel noch an Brisanz gewonnen hat. Wo potenzielle Stolpersteine lauern und wie man als Makler seine Risiken minimieren kann – darüber informiert unser Beitrag.

Die Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht
Die DU-Klausel – kaum noch im Angebot

Beispiele aus der Praxis

Haftungsrisiken des Maklers
Fazit
 

 

 
Die Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht

Das Beamtenrecht verwendet anstelle des Begriffs der Berufsunfähigkeit den Begriff der Dienstunfähigkeit. Nach § 42 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist der Beamte auf Lebenszeit dann in den Ruhestand zu versetzen, »wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes
von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.«

Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten oder einer Beamtin trifft übrigens diejenige Dienststelle, die für die Ernennung zuständig wäre; ärztliche Gutachten haben lediglich den Charakter einer »Entscheidungshilfe«. Dies gilt auch dann, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 Prozent beträgt.

Keine Frage: Für den versicherten Beamten stellt die Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit eine wesentliche Vereinfachung der Leistungsprüfung dar. Entsprechende Klauseln können den Versicherungs-schutz bei Beamten erweitern, soweit eine Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung wegen medizinisch festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit erfolgt, und damit den Anspruch auf Zahlung einer BU-Rente begründen – auch wenn eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben ist.

Ob allerdings ein Anspruch auf BU-Rente besteht, hängt entscheidend vom Status des jeweiligen Beamten ab. Denn der Gesetzgeber differenziert zwischen

Beamte auf Lebenszeit
– sie werden grundsätzlich in den Ruhestand versetzt
Beamte auf Probe
– sie sind bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu entlassen
Beamten auf Widerruf
– sie sind bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu entlassen

 

»Versetzung« oder »Entlassung« – eine vermeintlich vernachlässigbare Differenzierung, die aber durchaus ihre Haken und Ösen hat. Deutlich wird
das, wenn man einmal die DU-Klauseln in den Versicherungsbedingungen genauer unter die Lupe nimmt, soweit sie dort überhaupt noch auftauchen.

   
 
   

 
Die DU-Klausel – kaum noch im Angebot

Bei unserer Untersuchung von rund 130 aktuellen BUZ-Produkten haben wir festgestellt, dass die so genannte Dienstunfähigkeitsklausel mehr und mehr vom Markt verschwindet; 85 Prozent der untersuchten Angebote enthalten
keine entsprechende Regelung, bieten demnach auch keine zusätzlichen Vorteile für Beamte.

Verbreitung der Dienstunfähigkeitsklausel *

vollständige DU-Klausel

unechte DU-Klausel

unvollständige DU-Klausel

keine Regelung

* Datenbasis: 129 aktuell angebotene BUZ-Produkte
Quelle: Franke & Bornberg, Hannover - Stand 06/02

Wie die Grafik ferner zeigt, haben wir nur in 11 Prozent der untersuchten aktuellen Versicherungsbedingungen eine echte Dienstunfähigkeitsklausel vorgefunden. 36 Prozent aller im Markt befindlichen "DU-Klauseln" bieten allerdings Formulierungen, die die Wirkung für den auf Null reduzieren können; solche DU-Klauseln bezeichnen wir als unecht.

Unter einer echten Dienstunfähigkeitsklausel verstehen wir Regelungen, die
dem Beamten einen wirklich meßbaren Nutzen bringen. An dieser Stelle gilt
es allerdings zu beachten, dass der jeweilige Nutzen oftmals vom Status des Beamten abhängig ist. Der Beamte auf Lebenszeit befindet sich hier in der günstigsten Stellung. Jede echte Dienstunfähigkeitsklausel bietet ihm einen ausreichenden Schutz. Für Beamte auf Zeit, Probe oder Widerruf muß auch innerhalb der echten Dienstunfähigkeitsklausel differenziert werden, denn
der volle "Dienstunfähigkeitsschutz" erstreckt sich zumeist nicht auf alle Beamtengruppen gleichermaßen. Gilt die Dienstunfähigkeitsklausel uneinge-schränkt für alle Beamtengruppen, sprechen wir von einer vollständigen (echten) Dienstunfähigkeitsklausel. Ist der Schutz auf Beamte auf Lebenszeit begrenzt, handelt es sich um eine unvollständige (echte) Dienstunfähigkeitsklausel.

Die von uns vorgenommene Unterscheidung spielt für Beamte auf Lebenszeit keine Rolle.

Die Bedeutung dieser von uns vorgenommenen Unterscheidungen wollen wir anhand einiger Praxisbeispiele verdeutlichen; es handelt sich um Originalbedingungstexte.

 
   

 
Beispiele aus der Praxis

Beispiel: »Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.«

Anmerkung: Eine ohne Wenn und Aber formulierte, vollständige (echte) DU-Klausel. Sie gewährleistet den umfangreichsten Schutz, da Versetzung und Entlassung in den Ruhestand eindeutig geregelt und privilegiert sind.

 

Beispiel:»Bei Beamten gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit.«

Anmerkung: Auch solche Formulierungen bezeichnen wir als echte Dienstunfähigkeitsklausel. Weil hier allerdings lediglich die Versetzung – aber nicht die Entlassung – in den Ruhestand geregelt ist, handelt es sich um eine unvollständige (echte) Dienstunfähigkeitsklausel. Der uneingeschränkte Schutz besteht nur für Beamte auf Lebenszeit und nicht im Fall der Entlassung eines Beamten auf Probe.

 

Beispiel: »(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande
ist, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. (2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind. (3) Für Beamte gilt: Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des versicherten Beamten nach der Anwendung der Absätze 1 und 2.«

Anmerkung: Eine solche Formulierung bezeichnen wir als unechte Dienstunfähigkeitsklausel, denn sie bringt dem Beamten bei der Leistungsprüfung keinen zusätzlichen Versicherungsschutz: Absatz 3 stellt vielmehr klar, dass auch bei Beamten die Berufsunfähigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen beurteilt wird.

 

Beispiel: »Bei einem Beamten ist die Berufsunfähigkeit nachgewiesen,
wenn er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen dauernder allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist.«

Anmerkung: Das besonders spitzfindig formulierte Beispiel einer unechten Dienstunfähigkeitsklausel, und zwar wegen der Formulierung »ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes«; denn der die Dienstunfähigkeit feststellende Dienstherr ist in seiner Entscheidung zum einen nicht zwangsläufig an das amtsärztliche Gutachten gebunden und kann zum anderen die Dienstunfähigkeit auch aussprechen, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 Prozent beträgt.

Neben den von uns aufgezeigten Beispielen gibt es in der Bedingungsrealität eine Vielzahl von Mischformen und Zwischenstufen.

 
   

 
Haftungsrisiken des Maklers

Bekanntlich richtet sich die Haftung des Versicherungsmaklers nach den vom BGH durch ständige Rechtsprechung aufgestellten und überprüften Grundsätzen und erstreckt sich auf einen Großteil seiner Aufgaben, darunter

Erteilung von Informationen an den Versicherungsnehmer
Aufklärung und Beratung des Versicherungsnehmers
Beratung über Maßnahmen zur Schadenverhütung und zu Anzeigepflichten
Informationen über notwendige Anpassung der Versicherungsverträge

Die Beispiele machen deutlich, dass der Versicherungsmakler nicht nur
darauf achten muss, ob die von ihm empfohlenen Produkte überhaupt eine
DU-Klausel enthalten; ebenso wichtig ist die Überprüfung ihrer Ausgestaltung. Von besonderer Relevanz ist der Status des Beamten. Hier bestehen für den Beamten auf Lebenszeit die geringsten Risiken, da jede echte Dienstunfähig-keitsklausel einen ausreichenden Schutz bietet. Andere Beamtengruppen müssen neben der Frage nach der "Echtheit" ihr Augenmerk auch auf die "Vollständigkeit" richten, um zu prüfen, ob auch ihre Lebenssituation vom vereinbarten Versicherungsschutz erfaßt wird.
Der Versicherungsmakler darf sich nicht lediglich auf Werbeaussagen und Highlight-Listen der Versicherungsgesellschaften verlassen, sondern sollte selbst diejenigen Informationen recherchieren und verifizieren, die zur gründ-lichen und kompetenten Beratung und Produktempfehlung erforderlich sind.

Vielfach nämlich werden von den Versicherern auch Formulierungen als
»DU-Klauseln« beworben, die nach unserer Analyse nutzlos und deshalb
als »unecht« einzustufen sind.

Übrigens: Die Beweislast für die vertragsgerechte Erfüllung der Aufklärungs-
und Beratungspflichten liegt beim Versicherungsmakler. Die umfassende, detaillierte Dokumentation des Beratungsprozesses ist deshalb unverzichtbar. Und zumindest bei der Beratung von Beamten und Personen, die eine Beamtenlaufbahn anstreben, ist es unerlässlich, die Diskussion des Themas DU-Klausel protokollarisch festzuhalten, um das eigene Haftungsrisiko zu minimieren.

 
   

 
Fazit

Die Untersuchung der angebotenen Dienstunfähigkeitsklauseln macht
deutlich: Regelungen, die in Werbeaussagen einzelner Gesellschaften als Dienstunfähigkeitsklausel deklariert werden und dem Kunden erhebliche
Vorteile versprechen, können sich bei genauerem Hinsehen im konkreten Einzelfall als nutzlos darstellen.

Zur Minimierung des eigenen Haftungsrisikos sollte sich der Versicherungs-makler nicht auf die Aussagen der Versicherer verlassen, sondern die
Produkte, die er anbietet und empfiehlt, einer gründlichen Überprüfung unterziehen. Ob ein BU-Produkt ohne (echte) DU-Klausel für Beamte
überhaupt empfehlenswert ist, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden.
Allemal aber sollte der Makler die Produkte mit DU-Klausel kennen und
dem (beamteten) Interessenten auch anbieten. Entscheidet sich der Kunde
für ein BU-Produkt ohne Dienstunfähigkeitsklausel, muss der Makler auf die damit verbundenen Nachteile hinweisen und dies auch im Beratungsprotokoll dokumentieren.

Wie dargelegt, wird die DU-Klausel von vielen Versicherern – aus durchaus nachvollziehbaren Gründen – nicht mehr angeboten. Es bleibt abzuwarten,
ob sie in naher Zukunft gänzlich vom Markt verschwindet. Die Formulierung
von »Pseudo-DU-Klauseln« führt eher zu Irritationen und Irreführung als zu Produkttransparenz und ist daher abzulehnen.

Für den Beamten wird es immer schwieriger, ein gutes BU-Produkt mit einer DU-Klausel zu bekommen. Die interessierten Kunden müssen sich beeilen.
Für den Makler bedeutet dies, wie so oft: Augen auf und den Informations-vorsprung nutzen.

 
 
Michael Franke
Franke & Bornberg GmbH