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BU-Versicherung für Beamte
Stolperstein Dienstunfähigkeitsklausel
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Für den Versicherungsmakler besteht ein deutlich höheres Haftungsrisiko
bei der Vermittlung von Berufsunfähigkeitsversicherungen speziell
an Beamte, seitdem viele Versicherer bei den entsprechenden Produkten
die Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel) modifiziert oder gar
gänzlich gestrichen haben.
Dies hat seine Ursache in der erheblichen Zunahme der Leistungsfälle,
denn immer häufiger, so hat es den Anschein, werden verbeamtete
Mitarbeiter aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen statt
in den Vorruhestand in die Dienstunfähigkeit »versetzt«.
Als Angehöriger eines so genannten Expertenberufs ist der Versicherungs-makler
zu besonderer Sorgfalt bei Aufklärung und Beratung seiner Kunden
verpflichtet; eine Anforderung, die durch das Thema DU-Klausel noch
an Brisanz gewonnen hat. Wo potenzielle Stolpersteine lauern und
wie man als Makler seine Risiken minimieren kann – darüber informiert
unser Beitrag.
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| Die Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht |
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Das Beamtenrecht verwendet anstelle des Begriffs der Berufsunfähigkeit
den Begriff der Dienstunfähigkeit. Nach § 42 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz
(BBG) ist der Beamte auf Lebenszeit dann in den Ruhestand zu versetzen,
»wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten
dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der
Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb
eines Zeitraumes
von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und
keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate
wieder voll dienstfähig wird.«
Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten oder einer
Beamtin trifft übrigens diejenige Dienststelle, die für die Ernennung
zuständig wäre; ärztliche Gutachten haben lediglich den Charakter
einer »Entscheidungshilfe«. Dies gilt auch dann, wenn die Minderung
der Arbeitskraft weniger als 50 Prozent beträgt.
Keine Frage: Für den versicherten Beamten stellt die Anerkennung
seiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit eine wesentliche
Vereinfachung der Leistungsprüfung dar. Entsprechende Klauseln können
den Versicherungs-schutz bei Beamten erweitern, soweit eine Versetzung
in den Ruhestand oder Entlassung wegen medizinisch festgestellter
allgemeiner Dienstunfähigkeit erfolgt, und damit den Anspruch auf
Zahlung einer BU-Rente begründen – auch wenn eine Berufsunfähigkeit
nicht gegeben ist.
Ob allerdings ein Anspruch auf BU-Rente besteht, hängt entscheidend
vom Status des jeweiligen Beamten ab. Denn der Gesetzgeber differenziert
zwischen
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Beamte auf Lebenszeit
– sie werden grundsätzlich in den Ruhestand versetzt |
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Beamte auf Probe
– sie sind bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu entlassen
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Beamten auf Widerruf
– sie sind bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu entlassen |
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»Versetzung« oder »Entlassung« – eine vermeintlich
vernachlässigbare Differenzierung, die aber durchaus ihre Haken
und Ösen hat. Deutlich wird
das, wenn man einmal die DU-Klauseln in den Versicherungsbedingungen
genauer unter die Lupe nimmt, soweit sie dort überhaupt noch auftauchen.
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| Die DU-Klausel – kaum noch im Angebot
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Bei unserer Untersuchung von rund 130 aktuellen BUZ-Produkten haben
wir festgestellt, dass die so genannte Dienstunfähigkeitsklausel
mehr und mehr vom Markt verschwindet; 85 Prozent der untersuchten
Angebote enthalten
keine entsprechende Regelung, bieten demnach auch keine zusätzlichen
Vorteile für Beamte.
Wie die Grafik ferner zeigt, haben wir nur in 11 Prozent der untersuchten
aktuellen Versicherungsbedingungen eine echte Dienstunfähigkeitsklausel
vorgefunden. 36 Prozent aller im Markt befindlichen "DU-Klauseln"
bieten allerdings Formulierungen, die die Wirkung für den auf Null
reduzieren können; solche DU-Klauseln bezeichnen wir als unecht.
Unter einer echten Dienstunfähigkeitsklausel verstehen wir
Regelungen, die
dem Beamten einen wirklich meßbaren Nutzen bringen. An dieser Stelle
gilt
es allerdings zu beachten, dass der jeweilige Nutzen oftmals vom
Status des Beamten abhängig ist. Der Beamte auf Lebenszeit befindet
sich hier in der günstigsten Stellung. Jede echte Dienstunfähigkeitsklausel
bietet ihm einen ausreichenden Schutz. Für Beamte auf Zeit, Probe
oder Widerruf muß auch innerhalb der echten Dienstunfähigkeitsklausel
differenziert werden, denn
der volle "Dienstunfähigkeitsschutz" erstreckt sich zumeist nicht
auf alle Beamtengruppen gleichermaßen. Gilt die Dienstunfähigkeitsklausel
uneinge-schränkt für alle Beamtengruppen, sprechen wir von einer
vollständigen (echten) Dienstunfähigkeitsklausel. Ist der Schutz
auf Beamte auf Lebenszeit begrenzt, handelt es sich um eine unvollständige
(echte) Dienstunfähigkeitsklausel.
Die von uns vorgenommene Unterscheidung spielt für Beamte auf Lebenszeit
keine Rolle.
Die Bedeutung dieser von uns vorgenommenen Unterscheidungen wollen
wir anhand einiger Praxisbeispiele verdeutlichen; es handelt sich
um Originalbedingungstexte.
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| Beispiele aus der Praxis
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Beispiel: »Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die
Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit
bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.«
Anmerkung: Eine ohne Wenn und Aber formulierte, vollständige
(echte) DU-Klausel. Sie gewährleistet den umfangreichsten Schutz,
da Versetzung und Entlassung in den Ruhestand eindeutig geregelt
und privilegiert sind.
Beispiel:»Bei Beamten gilt die Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit.«
Anmerkung: Auch solche Formulierungen bezeichnen wir als
echte Dienstunfähigkeitsklausel. Weil hier allerdings lediglich
die Versetzung – aber nicht die Entlassung – in den Ruhestand geregelt
ist, handelt es sich um eine unvollständige (echte) Dienstunfähigkeitsklausel.
Der uneingeschränkte Schutz besteht nur für Beamte auf Lebenszeit
und nicht im Fall der Entlassung eines Beamten auf Probe.
Beispiel: »(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor,
wenn die versicherte Person in Folge Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich
mindestens sechs Monate außerstande
ist, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt,
die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. (2) Teilweise Berufsunfähigkeit
liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in
einem bestimmten Grad erfüllt sind. (3) Für Beamte gilt: Wird ein
Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt,
beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des versicherten Beamten nach
der Anwendung der Absätze 1 und 2.«
Anmerkung: Eine solche Formulierung bezeichnen wir als unechte
Dienstunfähigkeitsklausel, denn sie bringt dem Beamten bei der Leistungsprüfung
keinen zusätzlichen Versicherungsschutz: Absatz 3 stellt vielmehr
klar, dass auch bei Beamten die Berufsunfähigkeit nach den allgemeinen
Grundsätzen beurteilt wird.
Beispiel: »Bei einem Beamten ist die Berufsunfähigkeit nachgewiesen,
wenn er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich
infolge seines Gesundheitszustandes wegen dauernder allgemeiner
Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden
ist.«
Anmerkung: Das besonders spitzfindig formulierte Beispiel
einer unechten Dienstunfähigkeitsklausel, und zwar wegen der Formulierung
»ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes«; denn der die
Dienstunfähigkeit feststellende Dienstherr ist in seiner Entscheidung
zum einen nicht zwangsläufig an das amtsärztliche Gutachten gebunden
und kann zum anderen die Dienstunfähigkeit auch aussprechen, wenn
die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 Prozent beträgt.
Neben den von uns aufgezeigten Beispielen gibt es in der Bedingungsrealität
eine Vielzahl von Mischformen und Zwischenstufen.
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| Haftungsrisiken des Maklers
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Bekanntlich richtet sich die Haftung des Versicherungsmaklers nach
den vom BGH durch ständige Rechtsprechung aufgestellten und überprüften
Grundsätzen und erstreckt sich auf einen Großteil seiner Aufgaben,
darunter
Erteilung von Informationen an den Versicherungsnehmer
Aufklärung und Beratung des Versicherungsnehmers
Beratung über Maßnahmen zur Schadenverhütung und zu Anzeigepflichten
Informationen über notwendige Anpassung der Versicherungsverträge
Die Beispiele machen deutlich, dass der Versicherungsmakler nicht
nur
darauf achten muss, ob die von ihm empfohlenen Produkte überhaupt
eine
DU-Klausel enthalten; ebenso wichtig ist die Überprüfung ihrer Ausgestaltung.
Von besonderer Relevanz ist der Status des Beamten. Hier bestehen
für den Beamten auf Lebenszeit die geringsten Risiken, da jede echte
Dienstunfähig-keitsklausel einen ausreichenden Schutz bietet. Andere
Beamtengruppen müssen neben der Frage nach der "Echtheit" ihr Augenmerk
auch auf die "Vollständigkeit" richten, um zu prüfen, ob auch ihre
Lebenssituation vom vereinbarten Versicherungsschutz erfaßt wird.
Der Versicherungsmakler darf sich nicht lediglich auf Werbeaussagen
und Highlight-Listen der Versicherungsgesellschaften verlassen,
sondern sollte selbst diejenigen Informationen recherchieren und
verifizieren, die zur gründ-lichen und kompetenten Beratung und
Produktempfehlung erforderlich sind.
Vielfach nämlich werden von den Versicherern auch Formulierungen
als
»DU-Klauseln« beworben, die nach unserer Analyse nutzlos und deshalb
als »unecht« einzustufen sind.
Übrigens: Die Beweislast für die vertragsgerechte Erfüllung der
Aufklärungs-
und Beratungspflichten liegt beim Versicherungsmakler. Die umfassende,
detaillierte Dokumentation des Beratungsprozesses ist deshalb unverzichtbar.
Und zumindest bei der Beratung von Beamten und Personen, die eine
Beamtenlaufbahn anstreben, ist es unerlässlich, die Diskussion des
Themas DU-Klausel protokollarisch festzuhalten, um das eigene Haftungsrisiko
zu minimieren.
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| Fazit |
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Die Untersuchung der angebotenen Dienstunfähigkeitsklauseln macht
deutlich: Regelungen, die in Werbeaussagen einzelner Gesellschaften
als Dienstunfähigkeitsklausel deklariert werden und dem Kunden erhebliche
Vorteile versprechen, können sich bei genauerem Hinsehen im konkreten
Einzelfall als nutzlos darstellen.
Zur Minimierung des eigenen Haftungsrisikos sollte sich der Versicherungs-makler
nicht auf die Aussagen der Versicherer verlassen, sondern die
Produkte, die er anbietet und empfiehlt, einer gründlichen Überprüfung
unterziehen. Ob ein BU-Produkt ohne (echte) DU-Klausel für Beamte
überhaupt empfehlenswert ist, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden.
Allemal aber sollte der Makler die Produkte mit DU-Klausel kennen
und
dem (beamteten) Interessenten auch anbieten. Entscheidet sich der
Kunde
für ein BU-Produkt ohne Dienstunfähigkeitsklausel, muss der Makler
auf die damit verbundenen Nachteile hinweisen und dies auch im Beratungsprotokoll
dokumentieren.
Wie dargelegt, wird die DU-Klausel von vielen Versicherern – aus
durchaus nachvollziehbaren Gründen – nicht mehr angeboten. Es bleibt
abzuwarten,
ob sie in naher Zukunft gänzlich vom Markt verschwindet. Die Formulierung
von »Pseudo-DU-Klauseln« führt eher zu Irritationen und Irreführung
als zu Produkttransparenz und ist daher abzulehnen.
Für den Beamten wird es immer schwieriger, ein gutes BU-Produkt
mit einer DU-Klausel zu bekommen. Die interessierten Kunden müssen
sich beeilen.
Für den Makler bedeutet dies, wie so oft: Augen auf und den Informations-vorsprung
nutzen.
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Michael Franke
Franke & Bornberg GmbH
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